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Warum eine Kündigung in der Probezeit kein Weltuntergang ist

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Kategorie: Berufe & Gehälter
02.08.2017
Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
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Eine Frau in weißem Hemd sitzt mit enttäuschtem Gesichtsausdruck an einem Schreibtisch. ©GEHALT.de

Die Jobzusage ist da, der erste Arbeitstag steht kurz bevor. Alles ist aufregend und neu – und es gilt: auf jeden Fall erst einmal die Probezeit überstehen, oder? Und wenn es nicht klappt? Warum eine Kündigung in der Probezeit absolut kein Weltuntergang ist.

Eine Kündigung in der Probezeit kann verschiedene Szenarien bedeuten. Der Arbeitnehmer entscheidet sich für die Kündigung oder er wird von seinem Arbeitgeber entlassen. Wir möchten beide Situationen erläutern.

Arbeitnehmerseitige Kündigung

Oft bemerken die Neuzugänge recht früh, ob sie im neuen Job glücklich werden. Trotz der Aufregung der ersten Tage können sich Beschäftigte oft schnell ein Bild darüber machen, ob sie sich in ihrer neuen Arbeitsumgebung wohlfühlen, wie sie in die Unternehmenskultur passen und ob die Aufgabenbeschreibung so zutrifft wie zuvor abgesprochen. Auch die erste Zusammenarbeit mit den neuen Kollegen und innerhalb des Teams kristallisiert sich in den ersten Tagen und Wochen bereits heraus. Vor allem der fehlende Teamfit ist ein Grund, weshalb Beschäftigte in der Probezeit das Unternehmen verlassen.

Wer sich unwohl fühlt, sollte so schnell wie möglich das Gespräch mit dem Vorgesetzten suchen. Unklarheiten oder Unstimmigkeiten können so aus dem Weg geräumt werden. So geben Sie dem Unternehmen eine weitere Chance, bei Ihnen zu punkten. Sie zeigen damit außerdem Motivation, im Job zu bleiben und ehrlich zu handeln. Wenn das Gespräch jedoch keine Besserung verspricht, ist eine Kündigung durchaus nachvollziehbar.

Übrigens: Eine Kündigung in der Probezeit kann ohne die Angabe von Gründen erfolgen.

Ein Szenario, das insbesondere für Berufsanfänger eintreten kann, ist die verspätete Zusage eines anderen Jobangebots. Bewerbungsprozesse können sich ziehen, wer also intensiv Bewerbungen schreibt, bekommt manchmal erst Wochen später eine Rückmeldung. Eine lang erwartete Jobzusage, während man bereits ein anderes Angebot angenommen hat, ist also keine Seltenheit. Auch hier gilt: So schnell wie möglich mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Ehrlich währt am längsten.

Arbeitgeberseitige Kündigung

Eine Kündigung während der Probezeit kann auch von Arbeitgeberseite erfolgen und unterschiedliche Gründe haben.

Wenn das Unternehmen kurz nach der Einstellung in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, gehören Beschäftigte in der Probezeit oftmals zu den ersten, die gehen müssen. Die Begründung ist damit rein wirtschaftlicher Natur und hat nichts mit den eigenen Leistungen zu tun. Dennoch ist es eine sehr unschöne Situation. Es empfiehlt sich also, das Unternehmen und seine bisherige Entiwcklung zu kennen.

Doch auch der Arbeitgeber beobachtet das Verhalten des neuen Kollegen im Team und bewertet die Arbeitsleistung. Sollte diese stark hinter den Erwartungen zurückliegen, wird das Unternehmen Konsequenzen ziehen. Genauso wie Beschäftigte bei Schwierigkeiten auf den Vorgesetzten zugehen, sollte in diesem Fall das Unternehmen mit dem neuen Teamkollegen verfahren – offene Worte können hier Missverständnisse vermeiden.

Fakten zur Probezeit

Die Probezeit ist eine Prüfung für beide Seiten. Insbesondere Absolventen hadern oft mit sich und sehen die Probezeit als eigene Belastungsprobe, in der sie sich von ihrer besten Seite zeigen müssen. Dass gleichzeitig auch das Unternehmen sich beweisen muss, ist für viele Berufseinsteiger nicht immer auf den ersten Blick deutlich.

  • Eine Probezeit steht zu Beginn jeder neuen Anstellung
  • Eine Probezeit ist in der Regel für sechs Monate angesetzt, bei unbefristeten Jahresverträgen beträgt sie jedoch meistens nur drei Monate.
  • Innerhalb der Probezeit kann eine Kündigung mit der Frist von zwei Wochen erfolgen, sowohl vom Arbeitnehmer als auch vom Arbeitgeber.
  • Bei außerordentlichen Vorfällen ist innerhalb der Probezeit auch eine fristlose Kündigung möglich.
  • Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig.
  • Nach spätestens sieben Monaten setzt der Kündigungsschutz ein, ab diesem Moment gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen.

Kündigung in der Probezeit – das muss beachtet werden

Eine Kündigung in der Probezeit ist also absolut kein Beinbruch – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat.

Was es hierbei noch zu beachten gilt:

  • Eine Kündigung muss immer in schriftlicher Form erfolgen, eine mündliche Kündigung ist nichts rechtskräftig.
  • Führen Sie ein abschließendes Gespräch mit dem Vorgesetzten, um insgesamt im Guten auseinander zu gehen. Das bedeutet auch ein Abschied von den Kollegen.
  • Sollte die Anstellung nur sehr kurz gewesen sein (weniger als einen Monat), ist es sinnvoll, die Station im Lebenslauf nicht zu erwähnen. Ein so kurzer Anstellungszeitraum wirft eher Fragen auf, als dass er die Menge an Berufserfahrung aufwertet.
  • Wer innerhalb der Probezeit den Arbeitgeber wechselt, sollte sich in nachfolgenden Bewerbungsgesprächen auf Fragen diesbezüglich vorbereiten. Wenn hiernach nicht gefragt wird, sollten Bewerber hierzu auch von sich aus keine Stellung beziehen.

Allgemeine Tipps und Ratschläge zum Kündigung finden Sie außerdem in unserem Ratgeberartikel zum Thema: Kündigung – so verlassen Sie Ihren Arbeitgeber.

Sich selbst reflektieren: Wieso hat es nicht geklappt?

Beschäftigte, die in der Probezeit ihren Job wechseln, sollten versuchen, aus der beruflichen Erfahrung die positiven Aspekte mitzunehmen. Das Ereignis ist ein idealer Zeitpunkt, um sich selbst und seine beruflichen Ziele zu reflektieren.

  • Was war gut an dem neuen Job?
  • Was war nicht gut?
  • Was davon lag an mir, was an anderen Faktoren?
  • Was soll beim nächsten Job besser werden?

Eine solche Reflexion hilft Beschäftigten dabei, zukünftig nicht die gleichen Fehler erneut zu begehen. Wer möchte, kann auch direkt bei seinem Vorgesetzten nach einem Feedback fragen, um seinen persönlichen Eindruck zu vervollständigen.

 

Weiterführende Informationen

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