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Führen Firmen “schwarze Listen” über schlechte Arbeitnehmer?

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
25.08.2015
Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
findest du im Stepstone Magazin

Geheimakte: Personal

In Unternehmen führen Geschäftsführer Personalakten über Mitarbeiter. In großen Betrieben übernimmt eine Personalabteilung die Verwaltung von Personaldaten. Welche Daten Arbeitgeber über Arbeitnehmer in einer Personalakte sammeln, ist rechtlich nicht vorgeschrieben. Was als Grundlage für das Arbeitsverhältnis aufbewahrt wird, ist selbstverständlich der Arbeitsvertrag. Ebenso sind Abschlusszeugnisse über Weiterbildungen sinnvoller Bestandteil einer Personalakte. Sie können für interne Beförderungen ausschlaggebend sein. Viele Arbeitgeber bewahren in Mitarbeiterakten die Bewerbungsunterlagen, Zeugnisse und Lebensläufe ihrer Angestellten auf. Gleichermaßen finden Abmahnungen in der Personalakte Platz. Führen Firmen “schwarze Listen” über schlechte Arbeitnehmer?

Tabuthemen für Personalakten

Listen mit Krankentagen und Krankheitsgründen haben in Personalunterlagen nichts zu suchen und dürfen vom Arbeitgeber dort nicht archiviert werden. Informationen hinsichtlich Privatsphären von Mitarbeitern haben grundlegend nichts in der Personalakte zu suchen. Sogar dann nicht, wenn darüber öffentlich, beispielsweise in einer lokalen Zeitung, etwas bekannt werden sollte. Hier gelten lediglich Ausnahmen in Einzelfällen. Notizen von Vorgesetzten bezüglich des Arbeitsverhaltens von Angestellten sind außerdem für Personalakten tabu. Die Dokumentation, dass ein Konzernmitarbeiter Betriebsratsmitglied ist, darf in der Akte enthalten sein. Nicht hingegen jedoch die bloße Kandidatur um eine Mitgliedschaft im Betriebsrat. Als Faustregel gilt, dass Arbeitgeber in die Personalakte aufnehmen dürfen, was sie auch im Bewerbungsgespräch erfragen dürfen. Alles, was darüber hinausgeht, hat im Personaldossier nichts verloren.

Schwarze Listen von Arbeitgebern

Eine sogenannte Schwarze Liste ist eine Negativliste. Sie dient zu dem Zweck, Personen oder Dinge, die in ihr aufgeführt sind, gegenüber den nicht genannten in irgendeiner Weise zu benachteiligen. Eine Benachteiligung äußert sich in sozialer Diskriminierung oder technischer Restriktion. Arbeitgeber, die Schwarzlisten über Arbeitnehmerdaten anfertigen, tun dies entweder zu ihrem eigenen Schutz oder weil sie kollegialerweise Konkurrenten darüber informieren möchten, welche Mitarbeiter nicht zu empfehlen sind. In jedem Fall führt eine solche Liste zu einer Unterdrückung. Chancengleichheit und faire Behandlung von Bewerbern und Mitarbeitern schließen sich unmittelbar vornherein aus. Stattdessen gewinnen Vorurteile und eine uneingeschränkte Meinungsübernahme ohne Hinterfragung die Oberhand. Wenn ein Arbeitnehmer den Job wechseln möchte, steht trotz einem möglichen berechtigten Interesse des künftigen Arbeitgebers an Gesundheits- oder anderen Daten aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis der § 28 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) einer Übermittlung gegenüber. Hier geht es um schutzwürdige Interessen von Betroffenen. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Arbeitnehmer über eine Datenweitergabe vollständig in Kenntnis zu setzen. Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, Einwendungen zu erheben.

Transparenz und Datenschutz für Arbeitnehmer

§121, S. 42, der Grundsätze der Personalaktenführung besagt, dass Arbeitnehmer ein Recht auf Einsicht in ihre Personalakte haben. Damit kann der Arbeitnehmer der Gefahr entgegen wirken, dass der Arbeitgeber Unterlagen und Informationen über ihn sammelt, die unwahr und unzutreffend sind. Ebenso kann er herausfinden, ob ihm vermerkte Aussagen zu Unrecht zum Nachteil ausgelegt werden könnten. Durch diese Regelung soll bei Mitarbeitern von vornherein das Gefühl und der Eindruck verhindert werden, sie stehen auf einer Schwarzen Liste oder sind Gegenstand geheimer Aktenführung. Transparenz und Richtigkeit von Personalakten trägt nachhaltig zu Mitarbeiterzufriedenheit und einem guten Arbeitsklima bei. Beides ist im Sinne von Arbeitgebern.

Gute Mitarbeiter finden durch Schwarzlisten unmöglich

Betriebe profitieren von einer gesunden Unternehmensphilosophie und der Gleichbehandlung aller Mitarbeiter. Motivierte Angestellte und fleißige Arbeitskräfte lassen sich nicht dadurch finden, dass Negativlisten bei Arbeitgebern die Runde machen. Anstatt darauf zu vertrauen, dass Schwarzlisten die „Schwarzen Schafe“ benennen und diese somit im Vorfeld aussortiert sind, sollten Arbeitgeber auf effizientes Personalmanagement bauen. Glückliche Arbeitnehmer binden Unternehmen an sich, indem sie

  • marktübliche, faire Gehälter zahlen,
  • keine falschen Versprechungen geben,
  • Einblick in Personalakten gewähren,
  • klar und verständlich kommunizieren,
  • messbare Erfolgsfaktoren definieren,
  • ein kollegiales Miteinander vorleben.

 

Bestenliste statt Schwarzliste?

 

Zahlreiche Unternehmen veröffentlichen betriebsintern Arbeitnehmerdaten in „Besten-“ oder „Rennlisten“. Typische Beispiele sind die Ernennung zum „Mitarbeiter des Monats“, teils mit einer Fotodokumentation. Gelegentlich finden Verkaufszahlen oder Prozentangaben zur Leistung in einer solchen Veröffentlichung Erwähnung. Was vermeintlich dazu führen soll, dass die Kollegen den Ehrgeiz entwickeln, ebenfalls auf diese Weise ausgezeichnet zu werden, unterliegt ebenso wie eine Schwarzliste dem Datenschutz. Die positive Publikation muss entweder im Arbeitsvertrag erwähnt und beiderseitig unterzeichnet sein oder der Arbeitgeber ist in der Lage, ein berechtigtes unternehmerisches Interesse zur Förderung der Leistungsbereitschaft nachzuweisen. Der Aushang einer Bestenliste setzt gewissermaßen voraus, dass die erwähnten Mitarbeiter keine der Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Geltung haben. Zur Vermeidung von Verletzungen von Mitarbeiterbelangen sollten Arbeitgeber trotzdem in solchen Fällen den Arbeitnehmer vorab informieren.

Mitarbeiter entlarven sich selbst

Im Grundsatz steht Datenschutz für die individuelle Entscheidung jedes Menschen, wem er wann und welche persönlichen Daten zukommen lässt. In der computerisierten und zunehmend vernetzten modernen Gesellschaft sind es die Menschen selbst, die sich gläsern präsentieren. Die aktuellen beliebten Social Networks erübrigen oftmals für Arbeitgeber die Notwendigkeit, eine Schwarze Liste anzulegen. Wer mittels einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein sonniges Wochenende am Strand verbringt und entsprechende Fotos und/oder Berichte in einem der Sozialen Netzwerke veröffentlicht, darf sich über Konsequenzen des aufmerksamen Arbeitgebers nicht wundern. In einem solchen Fall sind Maßnahmen bis hin zu einer fristlosen Kündigung möglich.

Schwarze Listen für politische und gesellschaftliche Zwecke

Nachweisliche Schwarzlisten von Personen, die nicht mehr beschäftigt werden sollten, gab es in den USA während der McCarthy-Ära. Die Vereinigten Staaten fürchteten antikommunistische Bedrohungen. Besonders betroffen war die Filmbranche. Als „Hollywood Ten“ erlangten zehn Drehbuchautoren und Regisseure Bekanntheit, die damals (1948) eine Aussage verweigerten. Sie wurden inhaftiert und bekamen anschließend keine Anstellungen mehr. Aktuell wird die russische Visasperrliste als Schwarze Liste bezeichnet. Sie ist eigentlich eine Sanktionsliste. Aufgrund ihrer Undurchschaubarkeit und offenbaren Willkür gilt sie dennoch als Schwarzliste.

Für Verbraucher gibt es die Blacklist der Luftfahrtunternehmen. Die Liste wird offiziell seit 2006 durch die EU-Kommission veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert. In konsolidierter Form beinhaltet die Liste Fluggesellschaften, die aus Sicherheitsgründen ihre Betriebsbewilligung verloren haben. Schwarze Listen von Unternehmen hinsichtlich Arbeitnehmerdaten existieren amtlich nicht. Nach dem großen Skandal durch Mitarbeiterüberwachung bei einem Discounter ist eine Skepsis hinsichtlich der Existenz von Arbeitgeberschwarzlisten sicherlich angebracht.

Weiterführende Infos zum Thema:

Welches sind die häufigsten Kündigungsgründe?

Wann droht ein Gehaltsabzug seitens des Arbeitgebers?

Probearbeitstag überstehen: So klappt's

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