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Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten gehen Arbeitnehmer nach, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Unter den rechtlich relevanten Teil der Nebentätigkeiten fallen jegliche Tätigkeiten, die der Arbeitnehmer neben seiner Haupttätigkeit ausführt. Infrage kommt jeder andere Arbeitgeber. Darüber hinaus ist ein zweiter Job für den gleichen Arbeitgeber, beispielsweise in einer anderen Abteilung, meldepflichtig. Selbstständige Tätigkeiten sind neben einer Haupttätigkeit relevant. Ehrenamtliche und unentgeltliche Tätigkeiten sind teilweise relevant.

Grundsätzlich ist eine Nebentätigkeit nicht verboten. Vielmehr kommt es auf den Arbeitsvertrag an. Regelmäßig befinden sich dort Klauseln zum Umgang mit Nebentätigkeiten. Liegen solche nicht vor, sind Nebentätigkeiten uneingeschränkt durchführbar und nicht meldepflichtig. Neben dem Arbeitsvertrag liest der Arbeitnehmer seinen Tarifvertrag genau. Dieser gilt, sofern der Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft ist. Des Weiteren ist die Tarifbindung seines Hauptarbeitgebers maßgeblich. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer im Grundsatz in seiner Freizeit jeder beliebigen Tätigkeit nachgeht. Ausschlüsse sind nur durch den Arbeitsvertrag oder den Tarifvertrag zulässig.



In einigen Fällen sind Nebentätigkeiten unzulässig. Praktisch schließt der Hauptarbeitgeber mit einem Ausschluss der Nebentätigkeiten eine Gefährdung des Arbeitsvertrages, respektive der vereinbarten Leistung aus. Im Umkehrschluss ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Nebentätigkeiten nur in solchem Umfang auszuführen, dass er die Leistungen gemäß des Arbeitsvertrages nicht gefährdet. Arbeitnehmer stellen sich die Frage, wann eine solche Gefährdung vorliegt. Beispiele sind Übermüdung, Unvorsichtigkeit, Verspätungen oder körperliche Erschöpfung. Für eine potenzielle Gefährdung kommt es nicht auf die Art der Nebentätigkeit an. Vielmehr schließt der Arbeitgeber sie präventiv aus.

Eine Nebentätigkeit fällt weiterhin unter andere Ausschluss-Tatbestände. Eine Konkurrenz-Tätigkeit schließt der Arbeitgeber regelmäßig aus. Konkret führt der Arbeitnehmer während der vertraglichen Beschäftigungsdauer keine Nebentätigkeiten in derselben Branche aus. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich vertraglich zur Treue und Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber. Das Tätigkeitsverbot erstreckt sich gem. § 60 I HGB auf selbstständige und unselbstständige Tätigkeiten. Das Gesetz spricht nur von kaufmännischen Angestellten. Dieses Wettbewerbsverbot gilt dennoch universell. Andere Angestellte leiten die Pflicht zur Treue aus dem Grundsatz von Treu und Glauben her. Beispiele für rechtswidrige Konkurrenz-Geschäfte sind das Abwerben von Kunden oder die Mitsprache in einem Konkurrenz-Unternehmen.

Den Charakter solcher Geschäfte kennzeichnen unternehmerisches Handeln und Denken. Anders verhält es sich beispielsweise mit Anteilen. Natürlich steht es dem Arbeitnehmer frei, Aktien eines Mitbewerbers im handelsüblichen Maß zu halten. Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot ahndet zunächst der Arbeitgeber, indem er abmahnt. Dann drohen Kündigungen. Er kündigt außerordentlich oder ordentlich aufgrund des sittenwidrigen Verhaltens. Weiterhin fordert der Arbeitgeber gegebenenfalls Schadensersatz. Aufgrund der vertraglichen Laufzeiten fällt unmittelbar nach Vertragsende die Treuepflicht weg. Aus diesem Grund umfassen viele Arbeitsverträge eine Klausel zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

Eine andere Form von Nebentätigkeits-Ausschluss existiert aufgrund des Arbeitszeit-Gesetzes. Es handelt sich um ein Schutzgesetz zugunsten der Arbeitnehmer. Es sieht zeitliche Höchstgrenzen für die beruflichen Tätigkeiten vor. Sieht der Arbeitsvertrag eine zeitliche Höchstgrenze von 60 Stunden pro Woche vor, kollidiert diese Zeit mit einer Nebentätigkeit. Eine Nebentätigkeit beinhaltet Arbeitsstunden, die unter das Arbeitszeitgesetz fallen. Das Arbeitszeitgesetz gilt vorrangig vor dem Arbeitsvertrag und dem, was der Arbeitgeber vorschreibt. Das Gesetz beinhaltet zahlreiche Ausnahmen für Führungspersonal und andere Berufsgruppen.

Das Bundesurlaubsgesetz kollidiert in einigen Fällen mit einer Nebentätigkeit. Das Gesetz schreibt vor, dass der Arbeitnehmer während der Urlaubszeit keine dem Urlaub widerstrebenden Tätigkeiten ausführt. Die Tätigkeitsdauer an mehreren Stellen stößt sowohl mit dem Bundesurlaubsgesetz und dem Arbeitszeitgesetz zusammen. Ein seltener, aber wichtiger Fall ist die Nebentätigkeit trotz Krankheit. Hier ist auf die konkrete Fallkonstellation abzustellen. Ein Angestellter, der aufgrund einer vorübergehenden Erkrankung seiner Haupttätigkeit nicht nachgeht, bleibt nicht zwangsläufig zu Hause. Vielmehr geht er jeder Tätigkeit nach, die den Gesundungsprozess nicht beeinträchtigt. Dazu zählen einige Nebentätigkeiten. Eine Person, die beispielsweise aufgrund eines Beinbruchs nicht handwerklich tätig ist, arbeitet telefonisch. Hier entsteht kein Interessenkonflikt.

Für Beamte gelten abweichende Regelungen. Sie beachten die Vorschriften des Bundesangestellten-Tarifvertrages, respektive des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Beamte bedürfen für Nebentätigkeiten der Genehmigung durch ihren Arbeitgeber. Der Arbeitgeber genehmigt schriftlich.

Grundsätzlich sind Nebentätigkeiten zulässig. Klauseln in Arbeitsverträgen, die jede Nebentätigkeit verbieten, sind es nicht. Der Arbeitsvertrag enthält keine Klauseln, die den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen. Der Arbeitgeber sichert sein berechtigtes Interesse durch die Gestaltung des Arbeitsvertrages. Leitende Angestellte nehmen größere Einschränkungen der Privatsphäre hin. Aufgrund der verbundenen Verantwortung und der höheren Vergütung untersagt der Arbeitgeber Nebentätigkeiten tendenziell. Zusammengefasst obliegt dem Arbeitnehmer dann die Anzeige einer Nebentätigkeit, wenn sie die Interessen des Arbeitgebers tangiert. Er ermöglicht dem Arbeitgeber die Überprüfung am besten unaufgefordert und schafft so ein Vertrauensverhältnis. Die Folgen der unzulässigen Nebentätigkeiten bedeuten berufliche Konsequenzen. Der Arbeitgeber rechtfertigt Versetzungen, eine Abmahnung oder die Kündigung – mit Recht.

Weiterführende Infos zum Thema:

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