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Abfindungshöhe nach Kündigung – So wird das berechnet!

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Kategorie: Karriere & Ratgeber
03.03.2015
Tipps & Tricks zum Thema Gehalt, Karriere & Berufsleben
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Abfindungen werden am häufigsten bezahlt, wenn ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen wird, der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber vorgelegt wurde. Erklärt sich der Mitarbeiter mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, zahlt ihm der Arbeitgeber dafür eine Abfindung. Andere Abfindungen beruhen auf einer Betriebsvereinbarung oder einem Sozialplan.

Eine Abfindung soll finanzielle Nachteile ausgleichen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz verliert. Wie wird diese Entschädigung berechnet und wonach richtet sich die Höhe der Abfindung?

Besteht ein Anspruch auf Abfindung?

Nicht jedem gekündigten Mitarbeiter steht eine Abfindung zu. Auch ist es ein Mythos, dass ein Arbeitnehmer bei langer Betriebszugehörigkeit eine Abfindung erhalten muss. Laut Gesetz bestehen drei Optionen, um Anspruch auf eine Abfindung haben zu können:

  • Der Arbeitnehmer hat die Kündigung wegen dringend betrieblichen Gründen erhalten und hat auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet. Im Kündigungsschreiben muss stehen, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine Abfindung zahlt, wenn er von einer Kündigungsschutzklage absieht.
  • Der Arbeitnehmer hat eine Kündigungsschutzklage innerhalb der Frist von drei Wochen eingereicht. Eine Abfindung steht ihm zu, wenn das Gericht eine sozial ungerechtfertigte Kündigung feststellt. Soll das Arbeitsverhältnis dennoch aufgelöst werden - entweder weil der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer dies wünscht – muss eine Entschädigung bezahlt werden. Allerdings gilt dies für Unternehmen mit mindestens fünf Mitarbeitern.
  • Bei Betriebsänderungen erhält der gekündigte Mitarbeiter einen Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile. Eine Betriebsänderung wäre beispielsweise die Stilllegung eines Betriebsteiles oder einer Abteilung.

Manche Abfindungshöhe wurde vom Gesetzgeber festgelegt. Hat der Mitarbeiter eine dringend betriebserforderliche Kündigung erhalten mit dem Hinweis, eine Abfindung zu bekommen, wenn er auf die Klage verzichtet, steht ihm einen halben Monatslohn pro Beschäftigungsjahr zu.
War die Kündigung nicht sozial gerechtfertigt, doch das Arbeitsverhältnis soll trotzdem aufgelöst werden, entscheidet das Arbeitsgericht über die Abfindungshöhe. Die Höhe der Abfindung hängt vom Alter und der Dauer der Betriebszugehörigkeit zusammen und beläuft sich zwischen 12 bis 18 Monatslöhnen. Oft ist die Abfindungshöhe Verhandlungssache zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Für die Berechnung der Abfindungshöhe dient die sogenannte Daumenformel, bei der die Bruttogehaltshöhe des letzten Monats und die Betriebszugehörigkeit maßgeblich sind.


So wird die Abfiundung berechnet:

Es bestehen mehrere Formeln für die Berechnung der Abfindung. Die geläufigste ist diese: pro Beschäftigungsjahr ein halbes Monatsgehalt.

War der Arbeitnehmer zehn Jahre im Betrieb beschäftigt und sein letztes Monatsgehalt betrug 2000 Euro, bekäme er 10 000 Euro Abfindung.

Die Arbeitsgerichte in Hessen beziehen das Alter des Arbeitnehmers in die Berechnung ein, wobei die Abfindungshöhe gestaffelt ist:

  • Bis 39 Jahre pro Beschäftigungsjahr 0,5 Bruttomonatsgehälter
  • 40 bis 49 Jahre pro Beschäftigungsjahr 0,75 Bruttomonatsgehälter
  • 50 Jahre + pro Beschäftigungsjahr 1 Bruttomonatsgehälter

Ein Arbeitnehmer, der im Alter von 34 Jahren im Unternehmen anfing zu arbeiten und zwanzig Jahre später gekündigt wurde, und zum Schluss ein Bruttomonatsgehalt von 3500 Euro verdiente, bekäme 52 500 Euro Abfindung. Dies ergibt sich durch folgende Berechnung:

  • 5 Beschäftigungsjahre *0,5 = 2,5 Monatsgehälter (für die Beschäftigungszeit im Alter von 34 bis 39 Jahre)
  • 10 Beschäftigungsjahre *0,75 = 7,5 Monatsgehälter (für die Beschäftigungszeit im Alter von 40 bis 49 Jahre)
  • 5 Beschäftigungsjahre *1 = 5 Monatsgehälter (für die Beschäftigungszeit im Alter von 50 bis 54 Jahre) Zusammengerechnet sind das 15 Monatsgehälter, die mit dem zuletzt verdienten Bruttomonatsgehalt von 3500 Euro multipliziert werden.

Diese Formeln sind lediglich Richtlinien und somit nicht bindend. Die Abfindung kann demnach höher oder auch niedriger ausfallen. Manche Tarifverträge schreiben eine Berechnung der Abfindung nach einer Faustformel vor, damit die Mindesthöhe festgelegt ist. Hierbei darf die Abfindung nicht niedriger, aber durchaus höher ausfallen.

Die Abfindung ist steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet ist. Die Freigrenze liegt bei 7200 Euro. Arbeitnehmer, die mindestens fünfzehn Jahre im Betrieb gearbeitet haben und mindestens fünfzig Jahre alt sind, brauchen eine Abfindungshöhe bis 9000 Euro nicht versteuern. Hat ein mindestens 55-jähriger Mitarbeiter eine Betriebszugehörigkeit von mindestens zwanzig Jahren, liegt die Freigrenze bei 11 000 Euro.

Arbeitnehmer, die eine Abfindung bekommen haben, obwohl der Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet war, müssen die Abfindung versteuern.

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