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Kündigungsfristen

Eine Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht unterscheidet zwischen einer fristgemäßen und einer fristlosen Kündigung. Letztere bietet in schwerwiegenden Ausnahmefällen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden. Bei einer ordentlichen Kündigung ist die Kündigungsfrist zu beachten. Diese ergibt sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag. Ist das Arbeitsverhältnis durch einen Tarifvertrag geregelt, gelten für den Arbeitnehmer verlängerte oder verkürzte Kündigungsfristen. Eine Frist gibt an, wie lange das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung aufrechterhalten bleibt.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für einen Arbeitnehmer in Deutschland vier Wochen. Die Kündigung erfolgt zur Monatsmitte oder zum Monatsende. Eine Erklärung, die das Arbeitsverhältnis beendet, muss in schriftlicher Form erfolgen. Eine Verlängerung der Frist gilt als zulässig, wenn beide Parteien dies im Arbeitsvertrag unterschreiben. Eine im Arbeitsvertrag geregelte Frist, die sich zum Nachteil des Arbeitnehmers auswirkt, gilt als unzulässig. Ist mit dem Arbeitgeber nichts anderes vereinbart, muss der Arbeitnehmer die gesetzlichen Fristen einhalten. Im Gegensatz hierzu hat der Arbeitgeber das Recht, die Frist nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses zu verlängern oder zu verkürzen.



Ein Tarifvertrag beinhaltet veränderte Kündigungsregelungen. Somit gelingt es, die Fristen individuell zu regeln. Ein Tarifvertrag darf keine Regeln beinhalten, die sich zuungunsten des Arbeitnehmers auswirken. Der Vertrag besteht zwischen einem Arbeitnehmer und einer Gewerkschaft. Sieht der Arbeitsvertrag andere Fristen vor als der Tarifvertrag, gelten diejenigen, die für den Arbeitnehmer günstiger sind.

Während der Arbeitnehmer bei der Kündigung die vierwöchige Frist einhalten muss, gelten für den Arbeitgeber andere Regelungen. Die Kündigungsfrist beträgt laut Gesetz

  • einen Monat, wenn das Arbeitsverhältnis über zwei Jahre bestand.
  • zwei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über fünf Jahre bestand.
  • drei Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über acht Jahre bestand.
  • vier Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über zehn Jahre bestand.
  • fünf Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über zwölf Jahre bestand.
  • Sechs Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über 15 Monate bestand.
  • Sieben Monate, wenn das Arbeitsverhältnis über 20 Jahre bestand.

 

In allen Fällen ist die Kündigung zum Ende des Monats erforderlich. Beschäftigungszeiten, die vor dem vollendeten 25. Lebensjahr des Arbeitnehmers liegen, werden laut Gesetz nicht mit einberechnet. Diese Regelung gilt als unzulässig, da sie jüngere Arbeitnehmer benachteiligt.

Befindet sich der Arbeitnehmer in der Probezeit, beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen. In Betrieben mit maximal 20 Angestellten ist es zulässig, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu verkürzen. Dasselbe gilt für Aushilfen, die bis zu drei Monaten beschäftigt sind. Bei einer Arbeitsdauer ab drei Monaten gelten die Grundfristen. Will ein Arbeitgeber die Anzahl seiner Angestellten berechnen, berücksichtigt er alle bei ihm arbeitenden Personen. Arbeitnehmer, die nicht mehr als 20 Wochenstunden im Betrieb verbringen, zählen mit 0,5 in die Angestelltenzahl. Teilzeitbeschäftigte mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 30 Stunden berücksichtigt der Arbeitgeber mit 0,75. Während der Kündigungsfrist muss der Arbeitnehmer weiterhin arbeiten gehen. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber bis zum Ende der Frist das reguläre Gehalt aus. Die Frist beginnt zeitgleich mit dem Einreichen des Kündigungsschreibens. Der Kündigende muss das entsprechende Formular unterschreiben und dem Gegenüber zukommen lassen.

Die fristlose Kündigung löst das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit sofortiger Wirkung auf. In diesem Fall ist es nicht notwendig, die gesetzlichen oder durch den Tarifvertrag geregelten Kündigungsfristen einzuhalten. Die fristlose Kündigung ist wirksam, wenn sie spätestens zwei Wochen nach dem ausschlaggebenden Vorfall eingeht. Dieser Vorfall muss ein Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unmöglich machen. Akzeptiert der Arbeitnehmer die Kündigung durch den Arbeitgeber nicht, hilft ein Anwalt weiter. Dieser setzt sich in der Regel für einen Kündigungsschutz des Arbeitnehmers ein. Wird dieser genehmigt, bleibt das Arbeitsverhältnis bestehen. Andernfalls kann der Klagende eine Abfindung verlangen.

Hält eine Firma die gesetzliche Kündigungsfrist nicht ein, kann der Arbeitnehmer ebenfalls Klage erheben. Allerdings ist eine Klage innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens vonnöten. Reicht der Klagende seine Beschwerde nach diesem Zeitraum ein, bearbeitet das Arbeitsgericht diese nicht. Im Falle einer nicht eingehaltenen Kündigungsfrist sind diverse Sonderregelungen zulässig. Ein vorzeitig beendetes Arbeitsverhältnis ist unanfechtbar, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer finanziell entschädigt. Dies halten Arbeitgeber und -nehmer in einem Aufhebungsvertrag schriftlich fest.

Eine Kündigungsfrist gilt sowohl bei Arbeits- als auch bei Miet-, Pacht- und Kaufverträgen. Je nach Art des Vertrages variiert die Länge der Kündigungsfrist. Bei der Inanspruchnahme von vertraglich geregelten Dienstleistungen ist besondere Vorsicht bei der Kündigung geboten. Oftmals ist ein Vertrag bezüglich der Kündigungsfrist für den Kunden undurchsichtig. Dies erschwert es, das Vertragsende schnellstmöglich herbeizuführen. In allen Fällen macht es Sinn, einen Vertragsexperten um Hilfe zu bitten. Dieser zeigt, wie Kündigungen fehlerfrei zu verfassen und fristgerecht einzuhalten sind.

Weiterführende Infos zum Thema:

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